Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

1. Betroffene Produktgruppen

Richtlinie 2005/32/EG zur umweltgerechten Gestaltung energiebetriebener Produkte

Nicht erschöpfende Aufzählung der Durchführungsbestimmungen

  

  • Wirkungsgrade von mit fluessigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln

DEFINITION
Anforderungen an den Wirkungsgrad von neuen Warmwasserheizkesseln, die mit fluessigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung gleich oder grösser als 4 kW und gleich oder kleiner als 400 kW ist.

RECHTSQUELLEN
Richtlinie 92/42/EWG, in Italien umgesetzt mittels D.P.R. Nr. 660 vom 15 November 1996 zum Wirkungsgrad;
Gesetz 46/1990 zur Sicherheit von Anlagen;
GvD 152/2006 zu Normen im Umweltbereich, siehe Punkt 2.7 zu den Charakteristiken für Kamine;
Ministerielles Dekret 02/2004 zu den Gebühren für die vom Ministerium für Wirtschaftliche Entwicklung im Sinne des D.P.R.  Nr. 660 vom 15 November 1996 erbrachten Leistungen;
Gesetz Nr. 62 vom 18. April 2005 (sog. "legge comunitaria 2004").  

 

  • Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (Alte Regelung)

DEFINITION
Neue netzbetriebene Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen.
Davon ausgenommen sind Geräte die auch mit anderen Energiequellen, insbesondere Akkumulatoren, betrieben werden können, sowie Haushaltskühl- und -gefriergeräte, die nach dem Absorptionsprinzip arbeiten, und Geräte, die nach besonderen Spezifikationen hergestellt werden.

RECHTSQUELLEN
Richtlinie 96/57/EG umgestzt mittels Dekret des Ministeriums für die wirtschaftliche Entwicklung vom 10 November 1999, ab 1. Juli 2010 aufgehoben durch die Verordnung 643/2009/EG 

 

  • Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten (neue Regelung)

DEFINITION
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") von
 - netzbetriebenen Haushaltskühlgeräten mit einem Fassungsvermögen von bis zu 1500 Litern im Hinblick auf deren Inverkehrbringen. Gilt für
 - netzbetriebene Haushaltskühlgeräte, einschließlich Geräte, die nicht für den Haushaltsgebrauch oder die für die Kühlung von anderen Kühlgütern als Lebensmitteln zum Verkauf angeboten werden. Sie gilt auch für
 - netzbetriebene Haushaltskühlgeräte, die mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können.

Gilt nicht für
a) Kühlgeräte, die vorwiegend mit anderen Energiequellen als elektrischem Strom betrieben werden, wie Flüssiggas, Kerosin und Biodiesel-Kraftstoffen;
b) mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Kühlgeräte, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können;
c) maßgefertigte Kühlgeräte, die als Einzelstücke hergestellt werden und keinem anderen Kühlgerätemodell entsprechen;
d) Kühlgeräte für Anwendungen im Dienstleistungssektor, bei denen die Entnahme gekühlter Lebensmittel von elektronischen Sensoren erfasst wird und diese Informationen über eine Netzverbindung automatisch an ein entferntes Kontrollsystem für die Lagerbuchhaltung übertragen werden können;
e) Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist, wie Eiswürfelbereiter oder Kaltgetränkespender als Einzelgeräte.

RECHTSQUELLEN
Verordnung 643/2009/EG
 

 

  • Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen

DEFINITION
Netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen gemäß der Definition in Abschnitt 3.4 der Europäischen Norm EN 50294 vom Dezember 1998.
Davon sind ausgenommen:
 - in Lampen integrierte Vorschaltgeräte;
 - Vorschaltgeräte, die speziell für Leuchten zum Einbau in Möbeln ausgelegt sind und einen nicht austauschbaren Teil der Leuchte bilden, der nicht getrennt von der Leuchte geprüft werden kann (gemäß Abschnitt 2.1.3 der Europäischen Norm EN 60920);
 - Vorschaltgeräte, die in Form von Einzelkomponenten oder aber in Leuchten eingebaut aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen.

RECHTSQUELLEN
Richtlinie 2000/55/EG umgestzt in Italien mittels Dekret des Ministeriums für gewerbliche Tätigkeiten von 26 März 2002.

 

  • Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren

DEFINITION
Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") von Elektromotoren in Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Geräte festgelegt, die auch gelten, wenn sie in andere Produkte eingebaut sind.
„Motor“ bezeichnet einen eintourigen Dreiphasen-50-Hzoder
-50/60-Hz-Käfigläufer-Induktionsmotor mit folgenden Eigenschaften:
— 2- bis 6-polig;
— Nennspannung U N bis 1 000 V;
— Nennausgangsleistung P N zwischen 0,75 kW und 375 kW;
— für Dauerbetrieb ausgelegt.

RECHTSQUELLEN
Verordnung 640/2009/EG

 

  • Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen

DEFINITION
Ökodesign-Anforderungen an externe Nassläufer-Umwälzpumpen und an Nassläufer-Umwälzpumpen, die in Produkte integriert sind.
Gilt nicht für:
a) Trinkwasserumwälzpumpen, ausgenommen die Informationsanforderungen von Anhang I Nummer 2 Punkt 4;
b) in Produkte integrierte Umwälzpumpen, die bis 1. Januar 2020 als Ersatz für identische in Produkte integrierte Umwälzpumpen in Verkehr gebracht werden, die ihrerseits bis spätestens 1. August 2015 in Verkehr gebracht wurden. Auf dem Ersatzprodukt oder auf seiner Verpackung muss deutlich angegeben sein, für welches Produkt/welche Produkte es bestimmt ist.

RECHTSQUELLEN
Verordnung 641/2009/EG

 

  •  Umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten

RECHTSQUELLEN
Verordnung 642/2009/EG 

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