Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

1. Betroffene Produktgruppen

EMV Anwendungsbereich

Die Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit ist anzuwenden sofern in anderen Richtlinien keine spezifischere Festlegungen einzelner oder aller grundlegenden Anforderungen erfolgt.

 

Diese gilt ferner NICHT für Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften

    • einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist, und
    • unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können.
    • Beispiele:
      - Kabel, Kabelaccessoires;
      - Geräte die nur Wiederstände ohne jegliche eigenständige Regelungstechnik wie Thermostate;
       - Batterien oder Akkumulatoren ohne elektronische Bauteile.

Diese gilt auch NICHT für

    • Betriebsmittel, die von der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfasst werden;
    • luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002; 
    • Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne der im Rahmen der Konstitution und Konvention der ITU erlassenen Vollzugsordnung genutzt werden, es sei denn, diese Geräte sind im Handel erhältlich. (Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, gelten nicht als im Handel erhältliche Betriebsmittel.) 
    • Geräte oder ortsfeste Anlage die für militärische Zwecke erstellt werden.
Waren diese Informationen hilfreich?
Noch keine Bewertungen vorhanden