Handelskammer Bozen
Bei Gewinnspielen gilt es auf einige Regeln zu achten.

Gewinnspiele

Regeln beachten
Datum:  April 2021

Viele Südtiroler Unternehmen veranstalten Gewinnspiele. Dabei gilt es einiges zu beachten.

Die von Unternehmen veranstalteten Gewinnspiele können ausschließlich mit Hilfe des telematischen Systems „PREMA on-line“ in digitaler Form und jedenfalls spätestens 15 Tage vor Beginn der Werbung über die Internetseite an das zuständige Ministerium geschickt werden. Erforderlich dafür ist der Besitz einer digitalen Unterschrift. Auch die den Vereinen und Non-Profit-Organisationen vorbehaltenen Lotterien, Tombolas sowie Glückstöpfe und Wohltätigkeitsverlosungen unterliegen der Meldepflicht, die Zuständigkeit liegt jedoch bei der jeweiligen Gemeinde.

Gewinnspiele

Unter Gewinnspielen versteht man Werbeveranstaltungen, in denen nur bestimmte Teilnehmer/ innen einen Preis erhalten. Die Zuteilung hängt dabei, je nachdem wie es der Veranstalter festlegt, von Vorhersagen, Glück, Zufall, Können, Geschicklichkeit oder Juryentscheidungen ab. Betroffen von der Meldepflicht sind praktisch alle möglichen Spielsysteme. Die Teilnahme an Gewinnspielen muss immer kostenlos sein, kann aber durchaus an einen Einkauf geknüpft sein. Zum Schutz der Teilnehmer/ innen muss die Ermittlung der Gewinner/innen immer unter Aufsicht eines Notars oder des Verantwortlichen für den Schutz des Endverbrauchers der Handelskammer erfolgen.

Prämienaktionen

Als Prämienaktionen gelten hingegen solche Werbemaßnahmen, bei denen all jenen ein Preis versprochen wird, die ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung kaufen oder verkaufen. Eine Meldepflicht ans Ministerium besteht bei diesen Veranstaltungen nur dann, wenn die Preise nicht sofort an die Gewinner übergeben werden können.

Verwaltungsstrafen

Das für die Kontrolle des regulären Ablaufs der Prämienveranstaltungen zuständige Ministerium verhängt bei Übertretungen Verwaltungsstrafen: Bei verspäteter oder unterlassener Meldung beträgt die Strafe von 2.065,83 Euro bis 10.329,14 Euro. Handelt es sich aber um verbotene Gewinnspiele, droht den Veranstaltern eine Verwaltungsstrafe in Höhe des ein- bis dreifachen Betrages, der auf den Gesamtwert der Preise entfallenden Mehrwertsteuer und jedenfalls mindestens 2.582,28 Euro.

Lesen Sie auch

Öffnungszeiten

MO-MI: 8.30 - 12.15
DO Bürgertag: 8.30 - 13.00 und 14.00 - 17.30
FR: 8.30 - 12.15