Verkauf mit Fernkommunikationstechnik
Verkauf mit Fernkommunikationstechnik (Art. 12)
Vertreiber, welche mittels Fernkommunikationstechnik verkaufen, einschließlich über Fernabsatz und elektronische Medien müssen, zwecks Einhaltung der Pflicht der kostenlosen Rücknahme gleichwertiger Geräte folgende klare Hinweise liefern:
a) wo sich die eigenen Sammelstellen befinden oder wo sich die vertragsgebundenen Sammelstellen befinden, wo der Endnutzer seine gleichwertigen Elektro- und Elektronik-Altgeräte kostenlos abgeben kann, ohne zusätzlichen Kostenaufwand, der bei einem nicht getätigten Fernkauf anfallen würde, oder
b) die Art und Weise der Rücknahme beim Lieferort, die kostenlos sein muss und wobei für den Endnutzer kein zusätzlichen Kostenaufwand entstehen darf, der bei einem nicht getätigten Fernkauf anfallen würde.
Diese Angabe ist wesentlicher Vertragsbestandteil. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt die Nichtigkeit des Vertrages und das Recht für den Endnutzer, den gezahlten Betrag zurückzufordern.
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