Chamber of Commerce of Bolzano

Inhaber Messgeräte

Inhaber des Messgerätes ist die natürliche oder juristische Person, die Eigentümer des Messgerätes ist oder aus anderen Gründen für die Messtätigkeit verantwortlich ist. In Betrieb befindliche Messgeräte müssen, wenn sie für gesetzliche Messanwendungen verwendet werden, zusätzlich zur Ersteichung oder Konformitätsbewertung der Nacheichung unterzogen werden. Die Nacheichung ist die regelmäßige gesetzliche messtechnische Prüfung von Messgeräten, die nach ihrer Inbetriebnahme, in bestimmten Intervallen in Bezug auf die messtechnischen Eigenschaften oder nach einer Reparatur aus irgendeinem Grund, der die Entfernung von Siegeln, einschließlich elektronischer Siegel, beinhaltet, durchgeführt wird (Ministerialdekret 93/2017).

Gesetzliche Messanwendungen sind jene Anwendungen, für welche geeichte Messgeräte vorgeschrieben sind, zum Beispiel aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben und des fairen Handels. Genauere Informationen finden Sie im spezifischen Informationsblatt.

Das Eichamt der Handelskammer ist für die Erstellung der Eichliste der Inhaber der Messgeräte zuständig. Auf der Grundlage der Vermutung der Nutzung erhält das Eichamt die nötigen Daten von den im Handelsregister eingetragenen Unternehmen entsprechend der ausgeübten Tätigkeit.

 

 

Pflichten

Die Inhaber von Messgeräten, die diese der Nacheichung unterziehen, haben die Pflicht:

  • die Unversehrtheit der während einer Nacheichung angebrachten Eichmarken sowie aller anderen Marken, Siegel, einschließlich elektronischer Siegel oder Schutzelemente, zu wahren
  • die Unversehrtheit der vom Reparateur angebrachten provisorischen Siegel sicherzustellen
  • das Eichbüchlein und die erforderliche zusätzliche Dokumentation zu verwahren
  • sicherzustellen, dass ihre Messgeräte ordnungsgemäß funktionieren und sie nicht zu verwenden, wenn sie eindeutig defekt oder messtechnisch unzuverlässig sind
  • innerhalb von 30 Tagen der zuständigen Handelskammer, in dessen Zuständigkeitsgebiet das Messgerät in Betrieb ist, folgende Daten mittels eigenem Vordruck zu übermitteln:
    • Name, Adresse und Mehrwertsteuernummer des Inhabers des Messgerätes
    • Adresse, an der das Messgerät in Betrieb ist, falls nicht mit vorheriger übereinstimmend
    • Identifikationskodex des Übergabe- oder des Abnahmepunktes, gegebenenfalls und wenn vorgeschrieben
    • Art des Messgerätes
    • Hersteller und Modell des Messgerätes
    • Seriennummer des Messgerätes
    • Jahr der CE-Kennzeichnung und das Vorhandensein der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung "M"
    • Datum der Inbetriebsetzung des Messgerätes
    • Datum der Einstellung des Betriebes des Messgerätes
    • Metrologische Eigenschaften des Messgerätes (maximale Tragkraft beziehungsweise Förderleistung)
    • Angabe des vorübergehenden Betriebes des Messgerätes

    Die Nacheichung wird von eigenen Eichstellen oder technischen Zentren durchgeführt.

    Anwendungsbereich

    Inhaber von Messgeräten ist jener, der folgende Messgeräte für gesetzliche Messanwendungen verwendet:

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