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Finanzgarantien
Im Sinne des Art. 212, Absatz 10 der G.V. Nr. 152 vom 03/04/2006 und nachfolgende Änderungen unterliegt die Eintragung in das Verzeichnis für
- die Tätigkeiten der Sammlung und des Transportes von gefährlichen Abfällen (Kategorien 1 und 5)
- die Tätigkeiten der Vermittlung und des Handels von Abfällen ohne Besitz derselben (Kategorie 8)
der Leistung einer entsprechenden Finanzgarantie zu Gunsten des Staates.
Nicht mehr erforderlich ist die Leistung einer Finanzgarantie für die Tätigkeiten der Sammlung und des Transportes von nicht gefährlichen Abfällen (Kategorien 1 und 4).
Die Eintragung im Verzeichnis für die Tätigkeiten der
- Sanierung von Standorten (Kategorie 9)
- Sanierung von asbesthaltigen Standorten (Kategorie 10)
erfolgt hingegen in Abhängigkeit der zu Gunsten der gebietszuständigen Regionen zu leistenden Finanzgarantien. Bis zum Erlass des Dekretes, welches die Art und Weise der zu leistenden Finanzgarantien regelt, sind die Finanzgarantien zu Gunsten des Staates zu leisten.
Die Finanzgarantie muss für die gesamte Dauer der Eintragung in das Verzeichnis, in Form einer Bankbürgschaft oder einer Versicherungspolizze geleistet werden. Die Finanzgarantien können mit ermächtigten Banken oder Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.
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