Chamber of Commerce of Bolzano

Brexit

Handels - und Kooperationsabkommen

Trotz Handelsabkommen zwischen Großbritannien und der EU gibt es aktuell noch viele Unklarheiten und Probleme. Beim Warenversand kommt es immer wieder an den Grenzen zu Verzögerungen; was die Begleitpapiere betrifft, gibt es mancherorts noch Verwirrung. Auch für Geschäftsreisende, bei der Entsendung von Mitarbeitern oder für den Onlinehandel hat sich durch den Brexit einiges verändert. Folgend finden Sie kurz beschrieben einige Themenbereiche mit den wichtigsten Änderungen.

Warenverkehr: Zoll und präferentielle Ursprungsregeln

Seit Jänner 2021 müssen EU-Unternehmen die Ihre Waren in das Vereinigte Königreich (GB) verbringen möchten, Zollformalitäten wie Zollkontrollen, Zollanmeldungen, Ursprungsregeln und weitere Beschränkungen berücksichtigen.  Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU-Zollunion und dem Binnenmarkt handelt es sich bei jeder Lieferung um einen Export in ein Drittland. Es gibt keinen freien Warenverkehr mehr und für jede Ausfuhrlieferung ist ein Ausfuhrnachweis erforderlich. Dank des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU unterliegen Ursprungswaren keinen Zöllen und es gibt auch keine mengenmäßigen Beschränkungen die zu beachten sind. Nur Vormaterialien aus der EU und dem Vereinigten Königreich können Ursprung begründen, aber nicht Vormaterialien aus anderen Präferenzzonen. Durch den Austritt verlor das Vereinigte Königreich den Zugang zu sämtlichen EU-Freihandelsabkommen mit Drittstaaten. Seit 2021 können Produkte mit britischen Vormaterialen in EU-Partnerländern nicht mehr wie eigene Vormaterialen eingesetzt werden und etwaige Zollbegünstigungen entfallen. Achtung für Nordirland gibt es eine Sonderregelung! Warenlieferungen dorthin gelten weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen. Nordirland wird somit wie jedes andere EU-Land behandelt. Weiterführende Informationen:

Mehrwertsteuer und Einfuhrumsatzsteuer

Warenlieferungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU fallen nicht mehr unter die innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern sind nun als Export aus der EU bzw. Import in das Vereinigte Königreich zu behandeln. Für den Export wird von den Unternehmen die EU EORI Nummer benötigt. Beim Import in das Vereinigte Königreich muss die Ware beim Zoll angemeldet und eventuelle Zollabgaben und die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden. Dafür wird eine britische EORI Nummer notwendig. Entweder kann diese das EU-Unternehmen selbst beantragen, weil es eine Niederlassung in Großbritannien hat oder der Import wird durch den britischen Kunden oder einem Zollvertreter übernommen. 

E-Commerce / Versandhandel

Im Bereich des Onlinehandels ist zwischen Lieferungen bis und über 135 £ und zwischen B2C und B2B zu unterscheiden. 
Lieferungen bis 135 £
B2C: Unternehmen aus der EU, welche an britische Kunden liefern, müssen die MwSt. am Verkaufsort in Rechnung stellen und abrechnen. Dazu wird eine steuerliche Registrierung im Vereinigten Königreich erforderlich. Für die Registrierung und regelmäßige Abrechnung empfiehlt sich die Benennung eines lokalen Fiskalvertreters, dies ist aber keineswegs verpflichtend.

B2B: In diesem Bereich gibt es die Möglichkeit zur Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge Verfahren). Eine steuerliche Registrierung ist in diesem Fall nicht notwendig. Es wird aber auf jeden Fall empfohlen auf der Rechnung einen Vermerk anzubringen: „reverse charge: customer to account for VAT to HMRC“.

Lieferungen über 135 £ sind wie gewöhnliche Einfuhren zu behandeln, d.h. die Einfuhrumsatzsteuer, eventuelle Zölle müssen beglichen werden und die britische MwSt. muss in Rechnung gestellt werden. Marketplace: Wird hingegen der Versand über einen online Marketplace abgewickelt, muss die Umsatzsteuern von diesem abgeführt werden. 
Weiterführende Informationen 

Dienstleistungserbringung: Einreise und Aufenthalt - Entsendung

Mit dem endgültigen Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt endete auch der freie Personenverkehr. Das bedeutet, dass für Einreise und Aufenthalt von EU- / EEA-Bürgern mit gewissen Ausnahmen dieselben britischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen gelten wie für alle anderen Drittstaatenangehörigen. Grundsätzlich können EU / EEA Bürger auch nach dem 1.1.2021 weiterhin ohne Visum für eine Dauer von bis zu 6 Monaten einreisen. Die im Rahmen des visafreien höchstens 6-monatigen Aufenthalts erlaubten Tätigkeiten sind unter den Immigration Rules taxativ angeführt.

Bei der Dienstleistungserbringung gibt es keine automatische, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen mehr. Kurzfristige Geschäftsreisen sind weiter ohne Visum oder Arbeitsbewilligung für eine maximale Dauer von 90 Tagen möglich. Dabei sind die erlaubten Tätigkeiten sehr eng vom Abkommen umfasst, etwa Sitzungen, Seminare, Messen, Verkauf, Einkauf oder Kundendienst (mitumfasst sind verkaufsnahe Dienstleistungen wie z.B. Montage oder Wartung). 

Marken und Patente

Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die vor dem Ende der Übergangsphase vom 31.12.2020 beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen wurden, sind in Großbritannien auch danach noch gültig. Internationale Marken- und Musterregistrierungen, die bei der WIPO vor Ende der Übergangsfrist für die EU angemeldet wurden, behalten ihren Schutz. Europäische Patente bleiben auf jeden Fall vom Brexit unberührt, da das Europäische Patentamt keine EU-Institution ist!

Weitere Links und Unterlagen zum Brexit

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