Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Anbringung der Etikettierung

Vorverpackte Erzeugnisse

  • Die Angaben können zum Zeitpunkt an dem diese zum Verkauf angeboten werden, aufscheinen auf
    • der Verpackung oder
    • der Etikette die an der Verpackung befestigt oder angehängt ist oder
    • Ringen, Schleifen, Verschlussmechanismen.
  • Die Angaben müssen
    • löschfest sein
    • in einem einzigen Gesichtsfeld aufscheinen,
    • zur leichten Einsehbarkeit an einem augenfälligen Punkt angebracht sein,
    • leicht lesbar bleiben,
      und dürfen in keiner Art und Weise verheimlicht oder verzerrt werden.
  • Die Anleitungen, Vorsichtsmaßnahmen und Hinweise zum Verwendungszweck können zudem auch auf anderen Informationsblättern, welche zusammen mit dem Erzeugnis bereitgestellt werden, wiedergegeben werden.
  • Bei vorverpackten Erzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind aber in einer vorgelagerten Phase der Lieferkette vertrieben werden, können die Angaben auch nur auf einem warenbegleitenden Dokument aufscheinen, sofern zum Zeitpunkt des Verkaufs and den Endverbraucher den hierzu bestehenden Vorgaben Rechnung getragen wird.
    (Siehe MD 101/1997 Art. 3)

Lose vertriebene Erzeugnisse

Im Falle von lose vertriebenen, nicht vorverpackten Erzeugnissen oder vorverpackten Produkten, die nach Unterteilung verkauft werden, können die Angaben zur angemessenen und umfassenden Einsehbarkeit durch potenzielle Kunden auch

  • auf einem Schild angeführt werden, welches an den Behältnissen anzubringen sind welche diese enthalten, oder
  • in den Abteilungen der Verkaufslokale aufgehängt sind, in denen die Produkte ausgestellt werden
    (Siehe MD 101/1997 Art. 4)
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Kontakt

Produktsicherheit und Etikettierung

0471 945 698 - 660