Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Zuweisung von Amts wegen

Zuweisung von Amts wegen einer neuen PEC an säumige Unternehmen (Art. 37 G.D. 76/2020)

Unternehmen, die in Form eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft gegründet wurden (sofern sie keinem Insolvenzverfahren unterliegen), sind verpflichtet, ihr digitales Domizil (PEC-Adresse) dem Handelsregister mitzuteilen und dieses dauerhaft aktiv zu halten.

Unterbleibt diese Mitteilung ans Handelsregister oder ist das angegebene digitale Domizil (PEC) ungültig bzw. inaktiv, wird dem Unternehmen von Amts wegn ein neues digitales Domizil (PEC) zugewiesen, das folgende Eigenschaften hat:

  • wird folgendermaßen gebildet: Steuernummer@impresa.italia.it;
  • es funktioniert nur für den Empfang von Mitteilungen und Zustellungen und es ist nicht möglich Antworten oder Mitteilungen zu verschicken;
  • es hat die rechtswirksame Gültigkeit im Empfang einer normalen PEC und wird sowohl auf dem Handelskammerauszug als auch in INI-PEC veröffentlicht;
  • die Zustellungen der Handelskammer (inklusive der Verwaltungsstrafen), aber auch von anderen Behörden, erfolgen dann auf dieses neue digitale Domizil;
  • Zugriff das PEC-Postfach nur für den/die gesetzlichen Vetreter des Unternehmens über die digitale Unternehmensbox (https://impresa.italia.it oder App), Login mit digitaler Identität (SPID/CNS).

Für diese unterlassene Mitteilung ans Handelsregister wird eine Verwaltungsstrafe verhängt. Die Strafe in reduzierter Höhe beträgt gemäß Art. 37 G.D. 76/2020:

  • 412 EUR für Gesellschaften, zuzüglich 5 EUR Verfahrenskosten, zu Lasten jedes Vertreters der Gesellschaft, der zum Zeitpunkt der Zuweisung des digitalen Domizils im Amt war;
  • 60 EUR für Einzelunternehmen, zuzüglich 5 EUR Verfahrenskosten, zu Lasten des Inhabers.
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