Chamber of Commerce of Bolzano

Irreführende Geschäftspraktiken

Vorsicht! Lesen Sie immer das Kleingedruckte

Haben Sie kürzlich Ihre Eintragung bei der Handelskammer verändert, oder in anderen öffentlich zugänglichen Datenbanken Veränderungen vorgenommen, einen neuen Telefon- oder Internetanbieter gewählt und bekommen nun ständig Rechnungen und Zahlungsaufforderungen? Dann sind Sie möglicherweise mit unlauteren bzw. irreführenden Geschäftspraktiken konfrontiert.

Wenn Unternehmen Produkte bewerben, verkaufen oder liefern, müssen sie Sie ausreichend genau informieren, sodass Sie eine sachgerechte Kaufentscheidung treffen können. Sie müssen alle vorgeschriebenen Angaben in „klarer und verständlicher Weise“ und in „klarer und verständlicher Sprache“ bereitstellen. Wenn ein Unternehmen es versäumt, diese Informationen bereitzustellen, können seine Praktiken als unlauter bzw. irreführend gelten. 

Durch diese Handlungen werden Verbraucher/innen dazu gebracht, eine Entscheidung zu treffen, die sie unter anderen Umständen nicht getroffen hätte. Häufig werden Verbraucher/innen dermaßen getäuscht, dass sie die Leistung als gesetzliche Pflicht empfinden, und dieser zusagen. Seien Sie vorsichtig und lesen Sie das Kleingedruckte.

Die Daten (Adresse und Namen des Inhabers, Steuernummer, Tätigkeitsbeschreibungen usw.) der Betroffenen stammen teils von deren Internetseiten, teils aus öffentlichen Verzeichnissen (Telefonbücher, Handelsregister, Messekataloge …). Die Irreführung geschieht häufig durch Abfragen von Betriebsdaten für die scheinbar kostenlose Erwähnung in Verzeichnissen oder durch trickreiche telefonische Vertragsabschlüsse. Darauf folgen in den meisten Fällen Zahlungsaufforderungen, die die Betroffenen auf dem Postweg erreichen, bis hin zu telefonischen Belästigungen.

Die Handelskammer empfiehlt Ihnen generell, bevor Sie auf ein Angebot eingehen, sich den Text, vor allem die kleingedruckten und oft schwer lesbaren Teile, gut durchzulesen. Bei Telefoninterviews sollen Angaben und Aussagen des Anbieters/der Anbieterin genau hinterfragt werden, bevor zugestimmt wird. Der Anrufer/Die Anruferin müssen Sie ausreichend über den Datenschutz informieren, bevor ein Angebot formuliert wird.

Allgemein sind folgende Punkte zu prüfen:

  • Kennen Sie den Absender/Anrufer – die Absenderin/Anruferin? 
  • Kennen Sie das beworbene Verzeichnis/Produkt?
  • Sind Sie bereits Kunde? 
  • Kennen Sie die Internet-Adresse, unter der Ihr Eintrag veröffentlicht werden soll? 
  • Prüfen Sie die Verbreitung und Auflagenhöhe des beworbenen Verzeichnisses/Produkts! 
  • Fehlende Angaben zur Adresse oder der Geschäftsführung des Absenders/der Absenderin auf dem Formular sollten Sie stutzig machen, ebenso wie unklare Unterzeichnungen! 
  • Werden Sie entsprechend auf die italienischen und europäischen Datenschutzbestimmungen und auf Ihre diesbezüglichen Rechte hingewiesen?
  • Seien Sie vorsichtig, bevor Sie am Telefon eine Frage mit „ja“ beantworten, daraus können Pflichten entstehen; lassen Sie sich das Angebot über Mail zusenden und prüfen Sie es sorgfältig.
  • Eine rasche Internet-Suche kann Sie auf mögliche Fallen aufmerksam machen.

Sollten Sie trotzdem irrtümlicherweise ein Dokument unterschrieben oder eine telefonische Zustimmung erteilt haben, finden Sie hier Ratschläge zur weiteren Vorgehensweise.

Für mehr Informationen:

  • Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)
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