Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Disziplinarmaßnahmen

Es sind folgende Disziplinarmaßnahmen vorgesehen:

1. Aufhebung der Wirksamkeit der Eintragung (Art. 19, Ministerialdekret 120/2014)
Die Aufhebung der Wirksamkeit der Eintragung im Verzeichnis wird von Seiten der Regional- und Landessektionen in den folgenden Fällen verfügt:

  • Nichteinhaltung von Auflagen, die in den Eintragungsverfügungen enthalten sind oder auf die in den Eintragungsverfügungen hingewiesen wird
  • Nichteinhaltung der Meldepflicht jeder für die Eintragung bedeutenden Änderung, innerhalb von 30 Tagen, nachdem dieselbe eingetreten sind
  • Nichtbefolgung der von der Sozial- und Arbeitsgesetzgebung vorgesehenen Vorschriften
  • Nichtbezahlung der Jahresgebühren innerhalb der vorgesehenen Fristen.

Die Aufhebung der Wirksamkeit kann insgesamt höchstens 120 Tage dauern. Die Sektionen haben die Möglichkeit, einzelne auch nicht aufeinanderfolgende Tage der Suspendierung bestimmen.

Vom Zeitpunkt der Benachrichtigung des Betroffenen bis zum Beginn der Maßnahme müssen mindestens 90 Tage verstreichen.
Mit der Verfügung betreffend die Aufhebung der Wirksamkeit legt die Sektion den Termin fest, innerhalb dem sich das eingetragenen Unternehmen oder die eingetragene Körperschaft den geltenden Bestimmungen anpassen muss.

2. Streichung vom Verzeichnis (Artikel 20, Ministerialdekret 120/2014)
Unternehmen und Körperschaften werden in den folgenden Fällen vom Verzeichnis gestrichen:

  • auf Antrag des Eingetragenen
  • bei Fehlen einer oder mehrerer für die Eintragung notwendigen Voraussetzungen (Art. 10, Abs. 2, MD 120/2014)
  • im Zuge der Streichung aus dem Handelsregister+#
  • im Falle von festgestellten wiederholten und schwerwiegenden Verletzungen der Auflagen, die in den Eintragungsverfügungen enthalten sind oder auf die in den Eintragungsverfügungen hingewiesen wird (Art. 19, Abs. 1, Buchstabe a), MD 120/2014)
  • falls, auch nachträglich, Mängel in den vom Artikel 15, Abs. 2, 3, 4, 5 e 6 des MD 120/2014 vorgesehenen Unterlagen festgestellt werden sollten
  • wenn der Eingetragene wegen Nichtbezahlung der Jahresgebühren für über 12 Monate suspendiert ist.

Die Wirksamkeit der Streichung ist der Tag der Zustellung der entsprechenden Verfügung oder, falls das eingetragene Subjekt die Streichung beantragt, der Tag, an dem der Streichungsantrag eingereicht wird.

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