Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Gewährleistung für Mängel

Für die Verträge, die zwischen Freiberuflern oder zwischen Privatpersonen abgeschlossen werden, gilt die Gewährleistung für Mängel der verkauften Sache, die im Zivilgesetzbuch geregelt ist.

Für Kaufverträge, die zwischen Freiberuflern und Verbrauchern abgeschlossen werden, werden bestimmte Aspekte der Garantien für Verbrauchsgüter vom Verbraucherschutzgesetzbuch geregelt. Soweit das Verbraucherschutzgesetzbuch nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs über Kaufverträge anzuwenden.

Der Hersteller oder der Verkäufer kann dem Verbraucher eine zusätzliche vertragliche Garantie anbieten.

Rechtsvorschriften

  • Zivilgesetzbuch Art. 1476, 1490 - 1497, 1512
  • GvD vom 6. September 2005, Nr. 206 Art. 128-135

Einsichtnahme in die Rechtsvorschriften: www.normattiva.it

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