Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

EG-Eichung

Die EG-Eichung (Europäische Gemeinschaft) von nichtselbsttätigen Waagen

Wenn der Hersteller nicht über das "Qualitätsmanagementsystem der Produktion" verfügt, kann er sich an eine Benannte Stelle wenden.

Die europäische Richtlinie 2014/31/EU, umgesetzt mit Gesetzesvertretendem Dekret Nummer 517/1992, sieht für die nichtselbsttätigen Waagen eine einheitliche Vorgangsweise in den Mitgliedsstaaten der EU vor.

Eine benannte Stelle (englisch Notified Body) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (für Italien ist dies zum Beispiel das "Ufficio D3 – strumenti di misura“ des Ministeriums für gewerbliche Tätigkeiten) stellt nach Überprüfung des Prototyps eine entsprechende EG-Bauartzulassung aus, mit welcher die Konformität der Gerätebauart mit den wesentlichen Voraussetzungen gemäß den geltenden technischen Normen (EN 45501) bestätigt wird. Eine EG-Bauartzulassung kann derzeit nicht ausgestellt werden für jene nichtselbsttätigen Waagen, welche keine elektronischen Vorrichtungen beziehungsweise Federn verwenden, um die Last auszugleichen.

Ein Messinstrument wird als legal betrachtet, wenn es die technischen Vorschriften gemäß Gesetzesvertretendem Dekret Nummer 517/1992 erfüllt, einen quadratischen Aufkleber mit einer Seitenlänge von mindestens 12,5 mm mit dem Buchstaben „M“ in schwarzer Farbe auf grünem Hintergrund und eine Kenntafel mit den metrologischen Kenndaten trägt.  

Falls ein Messgerät für die Bestimmung der Masse in Handelstransaktionen Vorrichtungen enthält beziehungsweise an solche angeschlossen ist, welche nicht der Konformitätsbewertung unterzogen worden sind, so muss jedes dieser Vorrichtungen mit dem Symbol zur eingeschränkten Benutzung versehen sein, welches aus dem Großbuchstaben „M“ in schwarzer Farbe auf rotem Hintergrund und mit einer Seitenlänge von mindestens 25 mm besteht, alles durchgestrichen über die zwei Diagonalen des Quadrates. 

Symbol zur eingeschränkten Benutzung mit dem Großbuchstaben „M“ in schwarzer Farbe auf rotem Hintergrund, alles durchgestrichen über die zwei Diagonalen des Quadrates

Das Messgerät trägt schließlich noch die EG-Konformitätsmarke, welche die Konformität des Gerätes mit den wesentlichen metrologischen Voraussetzungen laut EN 45501 sowie den anderen anwendbaren europäischen Richtlinien bestätigt. Das Zeichen „M“, die „EG“-Marke und die anderen vorgeschriebenen Angaben müssen gut sichtbar, leicht lesbar und unauslöschbar angebracht sein.

Die Konformität der Messgeräte mit der EG-Bauartzulassung und den wesentlichen Voraussetzungen gemäß Richtlinie 2014/31/EU wird von den Handelskammern festgestellt, welche den anderen Mitgliedsstaaten und der Europäischen Kommission notifiziert worden sind, oder von einem metrischen Hersteller, welcher über ein Qualitätsgarantiesystem für die Produktion verfügt.

Das Verfahren für die EG-Kennzeichnung durch eine benannte Stelle sieht vor, dass für jedes einzelne Messgerät, für welches der Hersteller eine "Konformitätserklärung" ausstellt, nachfolgend metrologische Proben durchgeführt werden; am Ende des Verfahrens stellt die benannte Stelle auf stempelfreiem Papier eine Bestätigung über die durchgeführten Proben aus.

Das Eichamt der Handelskammer Bozen ist seit 2015 KEINE Benannte Stelle (Notified Body)

Das Verfahren der „Konformitätserklärung zur Bauart“ wird hingegen von jenen metrischen Herstellern angewandt, welche im Rahmen eines Qualitätsgarantiesystems der Produktion die Messinstrumente herstellen und am Ende eine „EG-Konformitätserklärung zur Bauart“ ausstellen.

Der metrische Hersteller oder die benannte Stelle bringt auf jedes kontrollierte Messgerät das CE-Kennzeichen sowie die Identifikationsnummer der benannten Stelle, welche die Überwachung oder die Überprüfung durchführt, an, und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

Die benannten Stellen führen auch die sogenannte „EG-Einzelüberprüfung“ für jene einzeln hergestellte Messgeräte durch, welche für eine besondere Verwendung geplant worden sind. In Italien sind hierfür nur einige Handelskammern und das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (Direzione generale per il mercato, la concorrenza, il consumatore, la vigilanza e la normativa tecnica; Divisione XV - Strumenti di misura e metalli preziosi; Via Sallustiana, 53; 00187 Roma) ermächtigt.

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