Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Technische Zentren

Technische Zentren für die Eichung der analogen, digitalen und intelligenten Fahrtenschreiber

Fahrtenschreiber

Der Begriff "Fahrtenschreiber" oder "Kontrollgerät" wird definiert als "Gerät, das zum Einbau in Straßenfahrzeuge bestimmt ist, um gemäß Artikel 4 Absatz 3 automatisch oder halbautomatisch Einzelheiten über die Bewegung, einschließlich der Geschwindigkeit, dieser Fahrzeuge sowie Einzelheiten über bestimmte Tätigkeitszeiten ihrer Fahrer anzuzeigen, aufzuzeichnen, auszudrucken, zu speichern und zu erzeugen" (EU-Verordnung Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a).

 

Technisches Zentrum

Der Begriff "Technisches Zentrum" bezieht sich auf das Unternehmen, das gemäß der EU-Verordnung Nr. 165/2014 und der EU-Durchführungsverordnung Nr. 2016/799 befugt ist, den Einbau (sofern zulässig), die Aktivierung, die regelmäßige Prüfung, die Kalibrierung und die Reparatur von Fahrtenschreibern aller Generationen und ihrer Komponenten durchzuführen. Schließlich wurden mit dem Dekret des Ministers für Unternehmen und Made in Italy vom 23. Februar 2023 die Bedingungen  definiert für die Erteilung der:

  • Zulassungen für Kontrollgeräte
  • Fahrtenschreiberkarten
  • Genehmigungen für die Erstmontage und technische Eingriffe

Mehr Informationen in italienischer Sprache finden sich auf der Internetseite des Ministeriums.

 

Kompetenzen des Eichamtes der Handelskammer

  • Empfang, Kontrolle und Weitergabe der Dokumente für die Genehmigung an das Ministerium
  • Überwachung der technischen Zentren
  • Zweijährliche Erneuerung der Genehmigung

 

Jährliche Ausgabe der Werkstattkarte

Die erste Ausgabe der Werstattkarte erfolgt nachdem das Ministerium die Erstgenehmigung für das technische Zentrum ausgestellt hat. Jährliche Ausgabe der Werstattkarte für technische Zentren siehe => Formulare und Gebühren

Ausgabe der Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten für die digitalen Fahrtenschreiber: zuständig ist die Anlaufstelle für digitale Dienste.

 

Erstgenehmigung des technischen Zentrums

Die Genehmigung wird vom Ministerium für Unternehmen und Made in Italy (MIMIT) auf Antrag bei der Handelskammer erteilt, die die Vorprüfung durchführt. Das Ministerium erteilt die Genehmigung, nachdem es sich vergewissert hat, dass alle im Dekret des Ministers vom 23. Februar 2023 festgelegten Anforderungen erfüllt sind, und weist dem technischen Zentrum einen Identifikationscode zu.

Die Genehmigung hat eine Laufzeit von zwei Jahren und kann verlängert werden, sofern die im Dekret genannten Anforderungen erfüllt sind.

 

Dokumente für die Genehmigung

Die Technischen Zentren mit Sitz in der Provinz Bozen, welche beabsichtigen, eine entsprechende Autorisierung zu erhalten, reichen über das Eichamt der Handelskammer Bozen einen entsprechenden Antrag mit Stempelmarke (wird virtuell eingehoben) an das Ministerium für Unternehmen und Made in Italy (MIMIT) ein (siehe => Formulare und Gebühren), so wie vom Artikel 8 des Dekretes des Ministers vom 23. Februar 2023 vorgesehen. Die beizulegenden Dokumente gehen aus der Anfrage hervor.

Dem Antrag ist außerdem eine Ersatzerklärung über das Vorliegen der mafiabedingten Voraussetzungen beizufügen (Art. 89 Gesetzesdekret 159/2011). Die Erklärung muss vom technischen Leiter sowie von den gesetzlichen Vertretern und anderen in Art. 85 des Legislativdekrets 159/2011 ausdrücklich vorgesehenen Personen abgegeben werden (siehe => Formulare und Gebühren)

Mögliche Interessenkonflikte, Unabhängigkeitskriterien und Anforderungen an die technischen Zentren sind in den Artikeln 6 und 7 des Dekretes des Ministers vom 23. Februar 2023 festgelegt.

Nach Eingang des Antrags führt die Handelskammer einen Lokalaugenschein im technischen Zentrum durch. Der Bericht über die Überwachung wird von der Handelskammer an das technische Zentrum, das Ministerium und Unioncamere gesandt.

Unioncamere erstellt die Liste der zugelassenen technischen Zentren, die der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.

 

Sekretariatsgebühren

370,00 € (Erstgenehmigung) - Betrag vom interministeriellen Dekret vom 29. Juli 2005 bestimmt

16,00 € Stempelmarke

Zahlung mittels PagoPa beider Beträge (der Antragsteller erhält nach Erhalt obengenannter Unterlagen eine Zahlungsmitteilung mit den genauen Modalitäten zur Zahlung und dem Zahlungskodex).

 

Erweiterung der Genehmigung für Fahrtenschreiber einer neueren Generation als die derzeitige Zulassung

Technische Zentren, die beabsichtigen, auch mit Fahrtenschreibern einer neueren Generation als der aktuellen Zulassung zu arbeiten, müssen die Verlängerung der Zulassung gemäß Artikel 10 des Dekretes des Ministers vom 23. Februar 2023 beantragen.

Der Antrag auf Verlängerung muss von der PEC unter Verwendung der verfügbaren Formulare (siehe => Formulare und Gebühren) an das Eichamt Bozen geschickt werden.

 

Nach Eingang des Antrags führt die Handelskammer einen Lokalaugenschein im technischen Zentrum durch. Der Bericht über die Überwachung wird von der Handelskammer an das technische Zentrum, das Ministerium und Unioncamere gesandt.

 

Sekretariatsgebühren

260,00 € (digitaler Fahrtenschreiber, nachfolgende Autorisierungen, Kostenkodex 11.1.2 - Betrag vom Interministeriellen Dekret vom 29. Juli 2005 bestimmt)

16,00 € Stempelmarke

Zahlung mittels PagoPa beider Beträge (der Antragsteller erhält nach Erhalt obengenannter Unterlagen eine Zahlungsmitteilung mit den genauen Modalitäten zur Zahlung und dem Zahlungskodex).

 

Erneuerung der Genehmigung (zweijährig)

Vor der zweijährigen Fälligkeit muss das Technische Zentrum beim Eichamt der Handelskammer Bozen eine entsprechende Eigenerklärung einreichen samt der vorgegebenen Anlagen (siehe => Formulare und Gebühren).

Der Eigenerklärung ist zusätzlich die Ersatzerklärung über den Besitz der Voraussetzungen hinsichtlich der Antimafia-Bestimmungen (Art. 89 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 159/2011) beizulegen. Diese Erklärung muss vom Technischen Verantwortlichen des Technischen Zentrums sowie den gesetzlichen Vertretern und andern Subjekten abgegeben werden, wie sie vom Art. 85 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 159/2011 spezifisch vorgesehen sind (siehe => Formulare und Gebühren).

 

Sekretariatsgebühren

185,00 € (jährliche Erneuerung) - Betrag vom interministeriellen Dekret vom 29. Juli 2005 bestimmt

16,00 € Stempelmarke.

Zahlung mittels PagoPa beider Beträge (der Antragsteller erhält nach Erhalt obengenannter Unterlagen eine Zahlungsmitteilung mit den genauen Modalitäten zur Zahlung und dem Zahlungskodex).

 

Änderungen des technischen Zentrums

Wie in Artikel 11 des Dekretes des Ministers vom 23. Februar 2023 vorgesehen, nimmt das Ministerium im Falle einer Änderung nur des eingetragenen Sitzes, der nicht mit dem Geschäftssitz übereinstimmt, oder der Toponymie der betroffenen Orte oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter ohne Änderung des Firmennamens oder der Bezeichnung die Änderung zur Kenntnis, nachdem es die Unterlagen von der zuständigen Handelskammer erhalten hat, da sich die wesentlichen Elemente, die für die Erteilung der Genehmigung ausschlaggebend waren, nicht geändert haben (siehe => Formulare und Gebühren).

Im Falle einer Änderung der wesentlichen Elemente, die für die Erteilung der Zulassung des zugelassenen Technischen Zentrums ausschlaggebend waren, wie z.B. eine Änderung der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens, seiner Rechtsnatur, seines Sitzes, die Übertragung oder Verpachtung eines der Tätigkeit des Technischen Zentrums inhärenten Geschäftszweigs, Schenkung oder Erwerb durch Erbschaft das technische Zentrum reicht über die zuständige Handelskammer telematisch einen spezifischen Änderungsantrag beim Ministerium ein, der die entsprechenden Unterlagen enthält, die je nach Fall aus den in Anhang 3 des Dekretes des Ministers vom 23. Februar 2023 aufgeführten Punkten bestehen (siehe => Formulare und Gebühren).

 

Sekretariatsgebühren

16,00 € Stempelmarke.

Zahlung mittels PagoPa (der Antragsteller erhält nach Erhalt obengenannter Unterlagen eine Zahlungsmitteilung mit den genauen Modalitäten zur Zahlung und dem Zahlungskodex).

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