Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Tätigkeit als Spediteur

Gesetz Nr. 1442 vom 14. November 1941 und Gesetz Nr. 1138 vom 15. Dezember 1949, Ministerialdekret vom 26.10.2011

Definition

Gemäß Gesetz 1442/1941 sind Spediteure jene Unternehmer, die regelmäßig die Speditionstätigkeit an Land, zu Wasser und in der Luft ausüben und sich verpflichten, im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers und in jedem Fall auf Rechnung des Auftraggebers mit dem Frächter einen Beförderungsvertrag abzuschließen, sowie die Spedition und die Nebengeschäfte durchzuführen.
Der Speditionsvertrag ist ein Auftrag, mit dem der Spediteur die Verpflichtung übernimmt, im eigenen Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einen Beförderungsvertrag abzuschließen und die Nebengeschäfte abzuwickeln. (Art. 1737 ZGB)

Beginn der Tätigkeit

Um mit der Tätigkeit als Spediteur beginnen zu dürfen müssen die betroffenen Personen vor dem effektiven Beginn dieser Tätigkeit dem Handelsregister der territorial zuständigen Handelskammer in telematischer Form mittels der sogenannten "Zertifizierten Meldung über den Tätigkeitsbeginn als Spediteur" (gemäß MD 26.10.2011) die aktuell vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweisen. Mit der Tätigkeit kann frühestens ab dem Datum der Einreichung der "Zertifizierten Meldung über den Tätigkeitsbeginn" bei der zuständigen öffentlichen Verwaltung (in diesem Fall bei der Handelskammer) begonnen werden. Sollte die Verwaltung bei Überprüfung der Meldung innerhalb der folgenden 60 Tage feststellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, um die Tätigkeit ausüben zu dürfen, verbietet sie mit begründeter Maßnahme die Weiterführung der Tätigkeit und ordnet die Beseitigung eventuell entstandener Schäden an, außer die betroffene Person kann ihre Tätigkeit den geltenden Normen innerhalb der von der Verwaltung gesetzten Frist von mindestens 30 Tagen, anpassen.

Fristen des Verwaltungsverfahrens
Mit der Tätigkeit kann sofort nach Einreichung der "Zertifizierte Meldung über den Tätigkeitsbeginn als Spediteur" begonnen werden, die Überprüfung der Voraussetzungen und Erklärungen durch die Handelskammer erfolgt innerhalb von 60 Tagen ab Eingang der Meldung.

Verantwortlicher des Verwaltungsverfahrens
Dr. Georg Tiefenbrunner, Direktor des Amtes für Berufsbefähigungen und Außenhandel

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