Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Persönliche Kennkarte

Wem die persönliche Kennkarte ausgestellt werden kann

Art. 26 DPR 1926/1960, Art. 5 MD vom 26.10.2011

Die persönliche Kennkarte wird nur an physischen Personen ausgestellt, die mit jeglichem Rechtstitel (Inhaber, Gesellschafter, Verwalter, Angestellter, Mitarbeiter, usw.) Maklertätigkeit für eine Einzelfirma oder eine Gesellschaft ausüben und entsprechend im Handelsregister eingetragen sind.

Die Kennkarte hat eine vierjährige Gültigkeit und muss nach Ablauf dieser vier Jahre, sofern die Maklertätigkeit weiterhin ausgeübt wird, mittels neuem Antrag erneuert werden.

Im Fall, dass der Betroffene die Maklertätigkeit einstellt, ist er verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung der Tätigkeit die persönliche Kennkarte für Makler beim Amt für Berufsbefähigungen der Handelskammer Bozen zurückzugeben.

Die Kennkarte kann nicht an die im Handelsregister als „gelegentliche Makler („mediatore occasionale“- Art. 12, MD 26.10.2011) eingetragenen Personen und an die im eigenen Abschnitt des Verzeichnisses der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten des Handelsregisters eingetragenen nicht tätigen natürlichen Personen (Art. 8, MD 26.10.2011) ausgestellt werden.

Jeder tätige Makler muss eine eigene Kennkarte für jede seiner Maklertätigkeiten beantragen, da auf der Kennkarte jeweils die Daten des Unternehmens angeführt sind, für das er tätig und befähigt ist; d.h. die selbe Person kann auch durchaus mehrere Kennkarten gleichzeitig besitzen (z.B. als Inhaber einer Einzelfirma und als gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft, oder als befähigter Mitarbeiter eines Unternehmens und als Inhaber einer Einzelfirma).

Um die neue persönliche Kennkarte zu erhalten müssen die Betroffenen jedenfalls vorher den alten gelben Maklerausweis (sofern sie einen erhalten haben), der nicht mehr gültig ist, dem zuständigen Amt der Handelskammer zurückgeben.

Bei Verlust des alten Maklerausweises ist der Handelskammer die diesbezügliche bei der zuständigen Behörde erfolgte Verlusterklärung zu übermitteln.

Aus technischen Gründen ist derzeit die persönliche Kennkarte für Makler nur in italienischer Sprache erhältlich.

Beantragung

Für die Ausstellung der persönlichen Kennkarte ist der ausgefüllte Antrag (Muster unter "Vordrucke") zusammen mit einer einfachen Kopie des gültigen Ausweises bei der Handelskammer, Amt für Berufsbefähigungen, Gastgewerbe und Handel, Südtirolerstraße 60, 39100 Bozen einzureichen, entweder persönlich, mittels Post, oder mittels E-Mail an berufsbefaehigungen@handelskammer.bz.it oder PEC an qualifications@bz.legalmail.camcom.it (in beiden Fällen: Erklärung eigenhändig unterschrieben und eingescannt oder das File im Format „.p7m“ digital unterschrieben).

Das Lichtbild muss ins Antragsformular eingefügt (File) oder aufgeklebt (Papier) werden und jedenfalls zusätzlich als File „jpeg“ mittels PEC oder E-Mail an die Handelskammer übermittelt werden.

NB: für jede einzelne persönliche Kennkarte ist ein eigener Antrag zu stellen.

Eigenschaften des Lichtbildes, das dem Ansuchen beigelegt werden muss

Auf der persönlichen Kennkarte muss ein Lichtbild des/der Betroffenen enthalten sein, das folgende Eigenschaften aufweisen muss, um verwendet werden zu können:

  • Format „jpeg“;
  • Auflösung min. 1 MB;
  • Verhältnis ca. 4 (Höhe) zu 3 (Breite);
  • auf dem Foto muss der gesamte Kopf sowie der oberste Teil der Schultern zu sehen sein;
  • das Gesicht muss klar erkennbar und in Frontalaufnahme mit Blick in die Kamera sein, neutraler Gesichtsausdruck, keine Kopfbedeckung;
  • heller einfarbiger Hintergrund;
  • farbiges Format oder in schwarz/weiß (auf die korrekte Schwarz/Weiß-Wiedergabe des Fotos ist zu achten);

Das Lichtbild wird in den Farben des Originals (Farbe oder Schwarz/Weiß) gedruckt.

Kosten

Für jede einzelne Kennkarte:

  • 25,00 Euro Sekretariatsgebühr;
  • 16,00 Euro Stempelmarke, die virtuell auf der Karte angebracht wird (daher kann keine Stempelmarke in Papier von diesem Amt angenommen werden);
  • 4,00 Euro für die Zustellung der Kennkarte (nicht geschuldet, wenn die Kennkarte direkt in der Handelskammer abgeholt wird);

Die Bezahlung der Sekretariatsgebühr und der Stempelmarke kann direkt am zuständigen Schalter in der Handelskammer in Bozen oder einer der Außenstellen erfolgen, oder mittels Einzahlung auf das Bankkontokorrekt der Handelskammer Bozen bei der Banca Popolare di Sondrio – Zweigstelle Bozen, Duca d’Aosta Straße 88 – 39100 Bozen, IBAN IT24 O 05696 11600 000004060X88, BIC/SWIFT POSOIT22XXX. Bei Einzahlung auf das Bankkontokorrekt ist jedenfalls folgende Begründung anzugeben: Sekretariatsgebühr 25 € , Stempelmarke 16 €, Postspesen 4,00 € für die Zustellung (sofern erforderlich).

Die Einzahlungsbestätigung ist dem mittels Post, PEC oder E-Mail übermittelten Antrag beizulegen.

Übergabe

Die persönliche Kennkarte wird an die vom Antragsteller im Antrag angegebene Adresse verschickt oder kann in der Handelskammer Bozen abgeholt werden.

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